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Gemeinnützigkeitsgesetz


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Gemeinnützigkeitsgesetz - Spendenabsetzbarkeit
Mit großen Schritten naht bereits die Jahresmitte und damit die Antragsfrist für Vereine, die die Spendenbegünstigung rückwirkend ab 1. Jänner 2024 in Anspruch nehmen wollen. Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsgesetztes hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten auch für Musikvereine beschlossen, die in der Spendenakquisition von Vorteil sein können.


Musikvereine, die nun diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, müssen beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen, dies ist bis Ende Juni 2024 mit einem sehr vereinfachten Formular (Verf15a-Spend) möglich. Mit der ausgestellten Steuernummer kann dann eine Steuerberatung für den Musikverein die Anmeldung zur Spendenbegünstigung durchführen. Für jene Musikvereine, die schon Spenderdaten gesammelt haben und die Spendenbegünstigung rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Anspruch nehmen wollen, muss der Antrag durch eine Steuerberatung beim Finanzamt bis spätestens 30. Juni 2024 eingebracht werden.

Es ist auch möglich, Anträge dazu später einzureichen, dann gilt die Spendenabsetzbarkeit aber erst für Spenden ab dem Datum des Abschlusses des Verfahrens beim Finanzamt.

ÖBV-Infos Gemeinnützigkeitsgesetz - Juni 2024

Infos Landesfinanzreferent Mag. Manfred Ebhart - NÖBV Juni 2024

Umfangreichere Informationen zum Thema Gemeinnützigkeitsgesetz und damit auch zur Freiwilligenpauschale sind im Blasmusik-Wiki zu finden:
https://wiki.blasmusik.at/pages/viewpage.action?pageId=128417802





 

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